Der Kirchenvorstand und die Gremien
"Der Kirchenvorstand leitet die Gemeinde und ist für das gesamte Gemeindeleben verantwortlich." Das ist die Grundformel in der Kirchenordnung, die über allem Handeln des Kirchenvorstandes steht. Es sind eben nicht allein die Pfarrerinnen und Pfarrer, also die dafür ausgebildeten und ordinierten "Geistlichen", die die Gemeinde leiten. Nach der Kirchenordnung ist es der gesamte Kirchenvorstand, der die Gemeinde "nach der Schrift und gemäß dem Bekenntnis" leitet und sie in "geistlichen und rechtlichen Fragen" vertritt.
Am 26. April 2015 wurde der Kirchenvorstand (KV) letztmals auf sechs Jahre neu gewählt. Sieben Frauen und fünf Männer engagieren sich ehrenamtlich im KV der Kirchengemeinde. Auch die Pfarrperson gehört dem KV an. Die Aufgaben des KV sind vielfältig und anspruchsvoll, und doch ist der Gemeinde und damit der Öffentlichkeit häufig nicht bekannt, worin die Tätigkeit der KV-Mitglieder im Einzelnen besteht.
Der KV schreibt Transparenz groß und er informiert daher auf verschiedenen Wegen kontinuierlich über seine Tätigkeiten (z. B. Gemeindebrief).
Die Unterseiten in der rechten Spalte (PC) oder nachfolgenden ganz unten (Handy) sollen einen Überblick geben über die Arbeit und die Aufgaben des KV und seine verschiedenen Ausschüsse und Arbeitsgruppen.
Auszug aus dem Handbuch Kirchenvorstand 1
Beraten und entscheiden - Die Leitungsaufgaben des Kirchenvorstandes
Ausschüsse in unserer Kirchengemeinde
Viele Entscheidungen, die wir als Kirchenvorstand zu treffen haben, bedürfen einer sachgerechten und gründlichen Vorbereitung. Dies wäre in den meisten Fällen sehr zeitaufwändig und würde den zeitlichen Rahmen einer Kirchenvorstandssitzung sprengen. Zudem sind oftmals spezielle Fachkenntnisse bei der Beurteilung erforderlich, die sich der Kirchenvorstand manchmal erst einholen muss. Daher ist es sinnvoll, spezielle Ausschüsse mit sachlich und örtlich begrenzten Aufgaben zu bilden, in denen komplexe Themen wie beispielsweise der Haushaltsplan der Kirchengemeinde mit der nötigen Zeit und Ruhe durchgesehen, besprochen und zur Entscheidung durch den Kirchenvorstand vorbereitet werden können.
Welche Ausschüsse ein Kirchenvorstand bildet, ist ihm freigestellt, lediglich zwei verpflichtende Bestimmungen sind zu beachten: Kirchengemeinden, die einen eigenen Kindergarten betreiben, müssen über einen Kindergartenausschuss verfügen. Dies betrifft uns in Büttelborn nicht. Aber laut Diakoniegesetz hat jeder KV einen Diakonieausschuss zu bilden oder aber wenigstens eine(n) Beauftragte(n) für Diakonie zu benennen.
Es gibt in unserer Kirchengemeinde ständig folgende Ausschüsse:
- Finanzausschuss
- Bauausschuss
- Personalausschuss
- Diakonie-, Jugend- und Seniorenausschuss
- Redaktionsteam Gemeindebrief
Jedem dieser Ausschüsse gehören zwar im Kern Mitglieder des Kirchenvorstands an, jedoch haben wir gerne von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auch Gemeindemitglieder zur Mitarbeit in den Ausschüssen hinzuzuziehen, die nicht dem Kirchenvorstand angehören. Sie können ihre Erfahrungen und Kenntnisse in den Ausschuss einbringen, die eventuell im Kirchenvorstand nicht vorhanden sind. Im Bauausschuss, der nach den diversen baulichen Maßnahmen der letzten Jahre aktuell federführend mit der geplanten Sanierung des Kirchendaches und der Gesamtsanierung des Pfarrhauses befasst ist, haben wir gerne auf das Fachwissen ehemaliger Kirchenvorsteher und Handwerksmeister sowie ortsansässige Architekten zurückgegriffen.
Darüber hinaus werden "Ausschüsse auf Zeit" gebildet, der Arbeit nur bis zu einem definierten Ziel und zeitlich begrenz vonnöten ist. Dies ist momentan der Benennungsausschuss, der die Kirchenvorstandswahl vorbereitet und dessen Arbeit mit dem Aufstellen der endgültigen Liste der Kandidierenden beendet ist. Steht ein Gemeindefest an, wird ein Festausschuss gebildet, in dessen Verantwortung die Planung und Vorbereitung des Festes liegt.
Die Ausschüsse treffen sich regelmäßig, um über aktuelle Themen und Vorhaben zu beraten, ihnen vom KV übertragene Problemstellungen zu erörtern und Entscheidungsvorlagen zu erarbeiten. Die letztendliche Entscheidung Beschlussfassung obliegt ausschließlich dem Kirchenvorstand. Anregungen und Hinweise aus den Reihen unserer Gemeindemitglieder sind gerne willkommen. Sprechen Sie uns einfach an!
(BK kursiv / ET normal)
Regelungen der Kirchenordnung (KO)
Norm | Überschrift |
---|---|
Artikel 13 KO | Kirchenvorstand |
Regelungen in der Kirchengemeindeordnung (KGO)
Norm | Überschrift |
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§ 16 - 23 KGO | Unterabschnitt 1 - Aufgaben |
§ 24 - 31 KGO | Unterabschnitt 2 - Zusammensetzung und Vorsitz |
§ 32 - 34 KGO | Unterabschnitt 3 - Neubildung, Zusammenlegung, Veränderung |
§ 35 - 37 KGO | Unterabschnitt 4 - Pflichten der Kirchenvorstandsmitglieder |
§ 38 - 44 KGO | Unterabschnitt 5 - Geschäftsführung und Geschäftsordnung |
§ 44 KGO | Ausschüsse des Kirchenvorstandes |
Letzte Änderung am: 01.06.2024
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