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Kinderschutz

Grundsatzkonzept zum Kinderschutz im evangelischen Dekanat Groß-Gerau/Rüsselsheim

Präambel

Kinderschutz ist ein wichtiges Thema, das aus der aktuellen gesellschaftlichen Diskussion nicht mehr wegzudenken ist.
Nicht nur die Neuerungen in der Gesetzeslage veranlassen uns, der wachsenden Forderung nach wirksamer Prävention in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen nachzukommen. Sondern aus unserem christlichen Glauben und unserem Selbstverständnis als Evangelische Kirche kommen wir unserer Verantwortung für das leibliche und seelische Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen nach.

Die Evangelische Jugend im Dekanat Groß-Gerau/Rüsselsheim hat ein Konzept zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erarbeitet. Der DSV empfiehlt in seinem Beschluss den Gemeinden im Dekanat dieses Konzept zu übernehmen.

Als wichtige Bausteine für einen aktiven Kinder- und Jugendschutz beinhaltet es neben einem Verhaltenskodex, einer Selbstverpflichtungserklärung und der Möglichkeit zur Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse insbesondere Fortbildungsangebote für haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende.

Die Dekanatsjugendreferenten sind in ihrer Funktion Ansprechpartner für Kinder und Jugendliche selbst, aber auch für haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende sowie für Personen in Leitungsverantwortung in den Gemeinden des Dekanates, Diensten und Einrichtungen.

Die Beschäftigung mit dem Thema „Kindeswohlgefährdung“ erfordert hohe Sensibilität und Wissen um die Umstände: Vernachlässigung, Erziehungsgewalt, Misshandlung oder sexualisierte Gewalt zerstören Leben. Umso wichtiger ist es, dass wir klar Position an der Seite von Kindern und Jugendlichen beziehen. Dazu brauchen wir ein Klima der Offenheit, der Transparenz sowie eine „Kultur des Hinschauens und Ansprechens“.
Kindern und Jugendlichen, sowie den Mitarbeitenden in unserer Kinder- und Jugendarbeit erlaubt dies, sich wohl und sicher zu fühlen.

  1. Grundsätze

    Der Schutz vor Gefährdungen ist ein Recht von Kindern und Jugendlichen und wird zum Auftrag an Eltern, Erziehungsberechtigte, Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer und, in unserem Fall, kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
    Die Veränderungen durch die Novellierung des Sozialgesetzbuch (SGB) VIII u.a. in §§ 8a, 8b und 72a schaffen Verbindlichkeit im Kinderschutz für freie Träger der Jugendhilfe. Als Evangelische Kirche sind wir im Sinne des § 75 Abs. 3 des SGB VIII anerkannter freier Jugendhilfeträger.
    Daraus folgte z.B., dass Evangelische Kirchengemeinden, die eine Kindertagesstätte betreiben, eine Vereinbarung mit der Verwaltung des Jugendamtes als zuständigen öffentlichen Jugendhilfeträger abschlossen haben, die den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung sicherstellt.

  2. Definitionen

    1. Kindeswohl

      Der unbestimmte Gesetzbegriff „Kindeswohl“ hat mehrere Dimensionen und umfasst das körperliche, geistige und seelische Wohlergehen eines Kindes. Kinder und Jugendliche haben Grundbedürfnisse, deren Befriedigung für ihre gesunde Entwicklung notwendig ist. Zu den Grundbedürfnissen gehören physiologische Bedürfnisse (z.B. Nahrung, Hygiene, Schlaf, körperliche Zuwendung), ein Bedürfnis nach Sicherheit (z.B. Schutz vor Krankheiten, Natureinwirkungen), ein Bedürfnis nach einfühlendem Verständnis und sozialer Bindung (z.B. Bezugspersonen, 2 Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft), ein Bedürfnis nach Wertschätzung (z.B. Anerkennung als seelisch und körperlich wertvolle Menschen), ein Bedürfnis nach Anregung, Spiel- und Leistungsförderung (z.B. positive Unterstützung ihrer natürlichen Neugierde und ihres Forschungsdranges) und ein Bedürfnis nach Selbstverwirklichung (z.B. Begleitung bei der Bewältigung von Lebensängsten und Unterstützung bei der Entwicklung von Fertigkeiten).

    2. Kindeswohlgefährdung

      Formen von Kindeswohlgefährdung können Kindesvernachlässigung (z.B. mangelhafte Versorgung mit Nahrung und Kleidung, unterlassene Gesundheitsfürsorge, fehlende Aufsicht), Erziehungsgewalt und Misshandlung (z.B. körperliche und seelische Bestrafungen durch Eltern, massive Formen von körperlicher und seelischer Gewalt auch unter Kindern und Jugendlichen) oder sexualisierte Gewalt (Erwachsene oder ältere Jugendliche benutzen Mädchen oder Jungen als Objekt der Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse) sein.

  3. Kontaktflächen in der EKHN

    Im kirchlichen Bereich ergeben sich u.a. folgende sogenannte Kontaktflächen, bei denen Kinder und Jugendliche untereinander und mit Erwachsenen mehr oder weniger intensiven Kontakt haben:
    • bei regelmäßig stattfindenden Kinder- und Jugendgruppen und kindermusikalischen Angeboten mit Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern, ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Jugendliche und Erwachsene), Pfarrerinnen und Pfarrern und Eltern
    • bei Freizeitmaßnahmen mit Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Jugendliche und Erwachsene), Pfarrerinnen und Pfarrern und Eltern
    • im Kindergottesdienst und in der Konfirmandenarbeit mit Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Jugendliche und Erwachsene), Pfarrerinnen und Pfarrern und Eltern
    • bei Angeboten der Familienbildung mit Kursleiterinnen und Kursleitern und Honorarkräften
    • in den Kindertagesstätten mit Erzieherinnen und Erziehern, Pfarrerinnen und Pfarrern und Eltern
    • in der Schule mit Religionslehrerinnen und Religionslehrern, Pfarrerinnen und Pfarrern

    • In diesen Zusammenhängen können bei Kindern und Jugendlichen Folgen von Vernachlässigung und Gewalt auffällig werden, die sie außerhalb des kirchlichen Bereichs erfahren haben. Gleichzeitig können diese Zusammenhänge Täterinnen und Tätern die Möglichkeit bieten, Gewalt auszuüben; sowohl Kinder und Jugendliche untereinander, aber auch Erwachsene gegenüber Kindern und Jugendlichen.

  4. Selbstverständnis

    Evangelische Kinder- und Jugendarbeit in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau lebt durch die Beziehungen der Menschen miteinander und mit Gott. In der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen entsteht eine persönliche Nähe und Gemeinschaft, in der die Lebensfreude bestimmend ist und die von Vertrauen getragen wird. Dieses Vertrauen darf nicht zum Schaden von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt werden.

    Das Evangelische Dekanat Groß-Gerau/Rüsselsheim tritt entschieden dafür ein, Mädchen und Jungen vor Gefahren jeder Art zu schützen. Körperliche, seelische oder psychische Gewalt werden nicht geduldet. Das Dekanat wird alles ihm Mögliche tun, um einen Übergriff von Tätern und Täterinnen auf Kinder und Jugendliche zu erschweren.

    Eine klare Positionierung zum Kinder- und Jugendschutz, ein Klima der offenen und sensiblen Auseinandersetzung mit dem Thema, sowie Transparenz und Sensibilisierung tragen maßgeblich zur Qualität der Kinder- und Jugendarbeit bei. Kindern und Jugendlichen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Kinder- und Jugendarbeit erlaubt dies, sich wohl und sicher zu fühlen.

  5. Ziele

    • Das evangelische Dekanat Groß-Gerau/Rüsselsheim mit seinen Kirchengemeinden, Einrichtungen und Arbeitsbereichen entwickelt sich zum Schutzraum für Kinder und Jugendliche.
    • Kinder und Jugendliche können in diesem Schutzraum Hilfe und Begleitung erfahren, wenn sie außerhalb Gewalt und Vernachlässigung erlitten haben.
    • Kinder und Jugendliche werden in diesem Schutzraum durch präventive Maßnahmen in ihrer Entwicklung von Selbstbewusstsein, geschlechterbewusste Identität und Fähigkeit zur Selbstbestimmung gestärkt. Sie lernen so, möglichen Übergriffen besser zu widerstehen.
    • Durch Informationsveranstaltungen und Fortbildungen werden alle Verantwortlichen und Mitarbeitenden im Bereich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sensibilisiert und befähigt, den Schutzauftrag zu erfüllen.
    • Potentiellen Täterinnen und Tätern wird es durch die Umsetzung der Präventionsmaßnahmen erschwert, Gewalt an Kindern und Jugendlichen auszuüben.
    • Grundsätzlich gilt bei der Arbeit mit Kindern- und Jugendlichen das Mehraugenprinzip.

  6. Maßnahmen für Dekanat und Kirchengemeinden

    1. Einrichtung eines Krisenteams

      Im Verdachtsfall oder bei konkreten Fällen soll ein Krisenteam zusammenkommen, um das weitere Vorgehen zu beraten. Die Mitglieder des Krisenteams greifen nicht im Sinne einer Intervention ein, sondern beraten über die Informationsweitergabe, über den Umgang mit dem mutmaßlichen Opfer und dessen Umfeld, über den Umgang mit dem mutmaßlichen Täter und dessen Umfeld, über weitere hinzuzuziehende Personen und über die Öffentlichkeitsarbeit.
      Mitglieder des Krisenteams sind:
      •   Dekan
      •   Präses
      •   Öffentlichkeitsbeauftragter
      •   Dekanatsjugendreferent
      •   eine verantwortliche Person der betroffenen Gemeinde
      •   ggf. ein Ansprechpartner der Rechtsabteilung der EKHN
      •   ggf. eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ von Wildwasser e.V.
      •   ggf. ein Mitglied der MAV

    2. Verhaltenskodex und Selbstverpflichtung

      Der Verhaltenskodex und die Selbstverpflichtung der EJHN sind Bestandteil des Kinderschutzkonzeptes und liegen im Anhang bei. Im Verhaltenskodex wird prägnant beschrieben, wie sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den evangelischen Dekanaten Groß-Gerau und Rüsselsheim auf allen Ebenen verhalten sollen, um dem Schutzauftrag gerecht zu werden.
      In der Selbstverpflichtung, die von sämtlichen Mitarbeitenden im Bereich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterschrieben werden muss, wird versichert, dass der Verhaltenskodex eingehalten, im Verdachtsfall die verantwortliche Leitungskraft informiert wird und selbst keine kinderschutzrelevante Straftat begangen wurde.

    3. Präventionsmaßnahmen in den Kirchengemeinden

      Bereits existierende Präventionsmaßnahmen vor Ort werden transparent gemacht und als Praxismodelle weiterentwickelt. In Gemeinden, in denen noch keine Präventionsarbeit vorhanden ist, soll sie, falls erforderlich, installiert werden. Auf Dekanatsebene werden Seminare zum Thema Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung angeboten.
      Die Kirchenvorstände benennen eine für den Kinderschutz zuständige Person aus ihrer Mitte.

  7. Schlussbestimmungen

    Das Grundsatzkonzept soll alle drei Jahre überprüft und ggf. den aktuellen Erfordernissen angepasst werden.
    Es tritt mit Beschluss der DSVen Groß-Gerau und Rüsselsheim am 10.10.2015 in Kraft.

Kinderschutzbeauftragte

Marcel Merbach seit 27.04.2022

Letzte Änderung am: 27.04.2022

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