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Kirchenvorstandswahl am 13. Juni 2021

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Beschlüsse des Kirchenvorstandes

Zur Durchführung der Wahl hat der Kirchenvorstand in seiner Sitzung am 17.02.2021 den Wahlvorstand gebildet.

In der Kirchenvorstandssitzung am 09.12.2020 beschloss der Kirchenvorstand:

  • die Zahl der Mitglieder auf zehn zu reduzieren,
  • auf die Einberufung einer Gemeindeversammlung zu verzichten,
  • die Wahl als Einheitswahl nach § 8 KGWO durchzuführen und
    somit für das gesamte Gemeindegebiet einen Wahlbezirk zu bilden.

Anstelle der Gemeindeversammlung wird der Gemeinde ermöglicht, zusätzliche Kandidierende im schriftlichen Verfahren vorzuschlagen, § 10 Abs. 4b Kirchengemeindewahlordnung (KGWO).

Dies wurde der Gemeinde im Gottesdienst am 20.12.2020 mitgeteilt und an verschiedenen Stellen schriftlich öffentlich gemacht. Die zweiwöchige Frist endete am 02.01.2021.

Die Kandidierenden werden zusätzlich durch Kurzporträts in einem gesonderten  Gemeindebrief vorgestellt. Außerdem werden die Kandidierenden – deren jeweilige Zustimmung vorausgesetzt – durch Kurzporträts auf dieser Homepage der Kirchengemeinde vorgestellt.

Der Kirchenvorstand beschließt ferner, nach dem folgenden Wahlmodus zu verfahren:

  • „Enthält der Wahlvorschlag mehr als ein Viertel mehr Kandidierende als Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind, sind wie bisher auch bis zur Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben, § 20 Abs. 2 Satz 1 KGWO“ (= 25% +1).
  • Die Wahl wird als Kombination von Online-Wahl und Urnenwahl mit der Option Briefwahl durchgeführt.

Nach dem beschlossenen Wahlmodus sind bei der Wahl von 10 Gemeindemitgliedern in den Kirchenvorstand mindestens 14 Kandidierende erforderlich.

Grundsatz - Wahlrecht - Wählbarkeit

Jedes Gemeindemitglied hat nach § 14 Kirchengemeindeordnung (KGO) in seiner Kirchengemeinde das Recht auf Teilhabe am Gemeindeleben, Beteiligung an Gruppen und Kreisen der Kirchengemeinde sowie das aktive und passive Wahlrecht im Rahmen der gesamtkirchlichen Vorschriften. 

Gemäß § 2 KGWO werden die Mitglieder des Kirchenvorstandes von den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern in gleicher, freier, allgemeiner, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Gemeindeglieder, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben. Wer aufgrund der Bestimmungen eines Kirchengesetzes das Wahlrecht verloren hat, ist nicht wahlberechtigt.

Aufgrund § 4 KGWO  können zu Mitgliedern des Kirchenvorstands nur solche wahlberechtigten Gemeindemitglieder gewählt werden, die

  • zu Beginn der Amtszeit das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern bei Minderjährigen das schriftliche Einverständnis der Sorgerechtsinhaber mit einer Kandidatur vorliegt,
  • sich schriftlich bereit erklärt haben, für das Amt zu kandidieren, in eine Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten für das Wahlverfahren einwilligen und bereit sind, das Versprechen nach Artikel 13 Absatz 6 der Kirchenordnung (KO) abzulegen sowie erklärt haben, ob und bei welchem kirchlichen Arbeitgeber sie beschäftigt sind.

Sie sollen konfirmiert sein.

Artikel 13 Abs. 6 der KO: Bei ihrer Einführung werden die gewählten und berufenen Mitglieder des Kirchenvorstandes wie folgt verpflichtet: „Ich gelobe vor Gott und dieser Gemeinde, den mir anvertrauten Dienst sorgfältig und treu zu tun in der Bindung an Gottes Wort gemäß dem Bekenntnis und nach den Ordnungen unserer Kirche und unserer Gemeinde.“

Am 13. Juni 2021 werden in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) alle Kirchenvorstände neu gewählt. Wer sich im Kirchenvorstand engagieren und kandidieren wollte, jemanden vorschlagen oder einfach nur informieren wollte, konnte sich gerne über den nachfolgenden Kontakt an das Gemeindebüro wenden. Eine zusätzliche Kandidatur ist leider nicht erfolgt und nun nicht mehr möglich. In einem gesonderten Gemeindebrief stellen sich im Frühjahr alle Kandidatinnen und Kandidaten vor.

Der Kirchenvorstand freut sich über Ihr Interesse an seiner Arbeit.

Weiterleitung: Kontaktformular zum Gemeindebüro

Regelungen der Kirchengemeindeordnung (KGO) 

Teilhabe am Gemeindeleben
NormInhalt
§ 14 KGOJedes Gemeindemitglied hat in seiner Kirchengemeinde das …aktive und passive Wahlrecht im Rahmen der gesamtkirchlichen Vorschriften.

Letzte Änderung am: 09.03.2021

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