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Gemeindeversammlung

© Ev. Kirchengemeinde BüttelbornGemeindeversammlung am 23.04.2023
Gemeindeversammlung am 23.04.2023

Der Kirchenvorstand soll auf der Grundlage der Kirchengemeindeordnung wenigstens einmal im Jahr eine Gemeindeversammlung einberufen.

Der Kirchenvorstand kann nach der Kirchen­ordnung jederzeit Gemeindever­sammlungen einberufen, in denen er über die Arbeit in der Kirchengemeinde berichtet und Anträge oder Anregungen entgegennimmt.

Eine Gemeindeversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 30 wahlberechtigte Mitglieder einer Kirchengemeinde dies durch Unter­schriftenliste unter Angabe von Gründen verlangen.

Aus der Gemeindeversammlung können an den Kirchenvorstand Anträge gestellt werden und Anregungen gegeben werden, die von diesem zu behandeln sind. Über die Entscheidung muss der Kirchenvorstand zeitnah berichten.

Die letzte Gemeindeversammlung fand am Sonntag, den 23. April 2023 nach dem Gottesdienst in der Kirche um 11.00 Uhr im Gemeindehaus statt.

Hierzu waren alle Gemeindeglieder eingeladen. Es ging dabei um:
- die Zukunft unserer Kirchengemeinde
- den Sachstand zu den Sanierungen

Bis zum Jahresende 2023 muss die Dekanatssynode im Rahmen des Prozesses "ekhn2030" für das gesamte Dekanat Nachbarschaftsräume festlegen, die zukünftig in vielen Bereichen durch ein gemeinsames Leitungsorgan gelenkt werden. Der Kirchenvorstand berichtete hierzu über den Sachstand und den angestrebten Nachbarschaftsraum mit den ev. Kirchengemeinden der Nachbarkommune Groß-Gerau sowie die beabsichtigte Fusion mit den beiden ev. Kirchengemeinden in Klein-Gerau und Worfelden. Ebenso über den aktuellen Stand bei der Kirchendach- und der Pfarrhaussanierung.

Regelungen der Kirchenordnung (KO)

Abschnitt 2 - Die Kirchengemeinde
NormÜberschrift
Artikel 14 KOGemeindeversammlung

 

Regelungen der Kirchengemeindeordnung (KGO) 

Abschnitt 2 - Der Kirchenvorstand
NormÜberschrift
§ 23 KGOGemeindeversammlung

Letzte Änderung am: 24.04.2023

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