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Sicherheitsbeauftragte

N. N.

Sicherheitsbeauftragte unterstützen in einer Organisation die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen.

Bei mehr als 20 Beschäftigten muss gemäß § 22 SGB VII ein/e Sicherheitsbeauftragte/r bestellt werden.

Bei weniger als 20 Beschäftigten können gemäß DGUV Sicherheitsbeauftragte freiwillig bestellt sein.


Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB)

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII
NormÜberschrift
§ 22Sicherheitsbeauftragte

 

Regelungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)

DGUV Information - 211-042
NormÜberschrift
DGUV 211-042Bestellung von Sicherheitsbeauftragten

 

Regelungen des Mitarbeitervertretungsgesetzes (MAVG)

Abschnitt VII. - Aufgaben und Befugnisse der Mitarbeitervertretung
NormÜberschrift
§ 36 b MAVGMitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

 

"Schnelleinstieg" in das Feld Arbeits- und Gesundheitsschutz - EFAS

Letzte Änderung am: 06.04.2022

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